Inhaber politischer Ämter
Inhaber politischer Ämter gemäß Art. 14 Abs. 1 GvD Nr. 33/2013
Trifft auf die Schulen nicht zu.
Inhaber von Verwaltungs-, Leitungs- oder Regierungsämtern gemäß Art. 14 Abs. 1-bis GvD Nr. 33/2013
Trifft auf die Schulen nicht zu.
Ehemalige Mitglieder der Landesregierung (XVI Legislaturperiode)
Trifft auf die Schulen nicht zu.
