Springe direkt zum Inhalt

Berufsbildungszentrum Bruneck

Leitbild

Unsere Vision

Das Berufsbildungszentrum ist ein Ort des Lernens und der Begegnung, an dem Vielfalt gelebt wird.
Wir fördern exzellente Aus- und Weiterbildung in einem Klima gegenseitiger Wertschätzung und Offenheit.

Weitere Infos

Wir fördern Lernende in ihrer Entwicklung zu selbstständigen, kritikfähigen, verantwortungsbewussten und mündigen Personen.

  • Wir leben an unserer Schule Vielfalt, Toleranz, Solidarität und Flexibilität.
  • Die Mitglieder der Schulgemeinschaft übernehmen  bewusst  Verantwortung  für ihr Handeln.
  • Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft gehen wertschätzend miteinander um. Die Lehrkräfte sind sich dabei ihrer besonderen Vorbildfunktion bewusst.
  • Die Anliegen der Mitglieder der Schulgemeinschaft werden ernst genommen.
  • Wir sensibilisieren unsere Schulgemeinschaft durch gezielte Maßnahmen für eine gewaltfreie und tolerante Schule.
  • Wir behandeln fremdes Eigentum mit Sorgfalt.
  • Wir können angemessene Kritik annehmen und ausdrücken.
  • Lernende haben Mitspracherecht.
  • Unsere Entscheidungen sind transparent.

Wir praktizieren offenen, handlungsorientierten und nach pädagogisch effizienten Methoden ausgerichteten Unterricht.

  • Die Lehrkräfte bilden sich persönlich, methodisch, didaktisch und fachlich weiter.
  • Wir fördern SchülerInnen nach ihren individuellen Bedürfnissen.
  • Ziele werden durch abwechslungsreichen, aktivierenden Unterricht und den Einsatz unterschiedlicher Methoden erreicht.
  • Der Unterricht ist berufsorientiert und allgemeinbildend.

Die Schulgemeinschaft fördert durch regelmäßige Evaluation die Schulentwicklung und sichert die Qualität des Bildungsangebotes.

  • Wir klären und präzisieren die Ziele, Bereiche und Zeiträume der Evaluation und lassen sie in einen Evaluationsplan einfließen.
  • Wir schaffen ein Angebot verschiedener bewährter Evaluationsmethoden und Instrumente und fördern die Entwicklung eigener Werkzeuge.
  • Wir evaluieren in periodischen Abständen intern den eigenen Unterricht nach didaktischen, methodischen und inhaltlichen Aspekten.
  • Wir stellen uns externer Evaluation.
  • Wir analysieren und interpretieren die gesammelten Daten zeitnah und geben Feedback.
  • Wir ziehen Konsequenzen aus den Ergebnissen.

Wir optimieren unsere personellen, strukturellen und finanziellen Ressourcen, um höchsten Bildungsansprüchen gerecht zu werden.

  • Die Schule schafft eine klare Organisationsstruktur.
  • Die Schulleitung und andere Funktionsträger vertreten aktiv die Interessen der Schule, um die Gestaltung, Ausstattung und Nutzung der Schule kontinuierlich zu optimieren.
  • Die Schule schont natürliche Ressourcen und vermeidet Umweltbelastungen (durch Energie-, Wassereinsparung, Abfallvermeidung usw.)
  • Die Schule arbeitet nach einem klaren Konzept zur Verwendung und Verteilung der eigenen Haushaltsmittel.
  • Die Arbeitszeiten (Stundenpläne) sämtlicher Mitarbeiter orientieren sich primär an den pädagogischen und didaktischen Erfordernissen.
  • Verpflichtende Mehrleistungen werden nach klaren Vorgaben geplant, eingebracht und dokumentiert.
  • Vertretungsregelungen und Bereitschaftspläne garantieren einen möglichst effizienten und störungsfreien Ablauf.
  • Die Mitarbeiter werden ihren Fähigkeiten entsprechend gefördert, gefordert und eingesetzt.
  • Wir reduzieren die Bürokratie auf das unbedingt notwendige Maß.

Wir handeln eigenverantwortlich, kommunizieren offen und sehen konstruktive Kritik als Chance.

  • Die Mitglieder der Schulgemeinschaft agieren und entscheiden im Rahmen der vorgegeben Regelungen.
  • Lehrpersonen haben den Freiraum eigenverantwortlich zu handeln und genießen das Vertrauen und den Rückhalt der Schulleitung.
  • Wir praktizieren offene und transparente Kommunikation.
  • Bevor wir Kritik äußern, informieren wir uns genau und bieten Lösungsansätze.
  • Wir fördern die zwischenmenschliche Kommunikation.

Auf allen Schulebenen leben wir einen kooperativen Führungsstil und setzen vereinbarte Ziele verbindlich um.

  • Bei der Entscheidungsfindung werden die zuständigen Verantwortungsträger eingebunden.
  • Entscheidungen werden im Konsens oder mehrheitlich getroffen.

Im Austausch mit unserem Umfeld nehmen wir Entwicklungen und Prozesse wahr und richten unser pädagogisches Handeln danach.

  • Wir legen Wert auf einen regelmäßigen Austausch von Informationen und orientieren uns an den Innovationen in unserem Umfeld.
  • Lebenslanges Lernen wird von der Schule aktiv gefördert.
  • Wir bereiten uns schon im Vorfeld auf die zukünftige Berufsmatura vor.
  • Die Schule pflegt den Kontakt zur Öffentlichkeit.
  • Wir positionieren das Berufsbildungszentrum Bruneck in der Öffentlichkeit als kompetente Anlaufstelle für berufliche Aus- und Weiterbildung.
  • Wir informieren die Öffentlichkeit rechtzeitig über Projekte, Kooperationen und Veranstaltungen.

Unter folgendem Link können Sie das Schulprogramm des BBZ Bruneck im PDF-Format herunterladen.

Genehmigt durch Beschluss des Schulrates vom 10.12.2020

Das Berufsbildungszentrum ist ein Ort des Lernens, aber auch ein Ort der Begegnung zwischen unterschiedlichen Menschen, Schülerinnen und Schülern, unterrichtendem und nicht unterrichtendem Personal. Unsere Schule bietet eine fundierte berufliche Ausbildung auf der Grundlage allgemeiner und individualisierter Bildungsziele. In einem angenehmen Arbeitsklima werden Erfahrungen und Informationen ausgetauscht und der Wissenshorizont erweitert. Zudem werden die Jugendlichen in ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung begleitet.

Um diese Zielsetzungen bestmöglich zu erreichen, gibt die Schulordnung den Rahmen vor.

  • Allgemeines Verhalten: Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft verhalten sich in und außerhalb der Schule angemessen, um weder dem eigenen noch dem Ansehen der Schule zu schaden.
    Ein höfliches Benehmen beeinflusst die Stimmung. Der gegenseitige Gruß gehört zum guten Ton.
  • Verantwortung: Jeder trägt selbst die Verantwortung für sein Verhalten. Durch gegenseitige Achtung, Ehrlichkeit und Rücksichtnahme schaffen wir ein gutes Arbeitsklima. Gewalt, in welcher Form auch immer, wird nicht toleriert, ebenso nicht die Verbreitung von Medien und Abbildungen, welche die Würde des Menschen verletzen.
  •  Ordnung und Sauberkeit: Zur Ordnung und Sauberkeit in den Klassen, Spezialräumen, Toiletten, Gängen sowie auf dem Schulgelände tragen alle bei.  Die Schule ist auch der Spiegel unserer Gemeinschaft!
  • Unterricht und Pausen: Während der Pausen am Vormittag und am Nachmittag halten sich die Schülerinnen und Schüler im ausgewiesenen Pausenhof und im Parterre des Schulgebäudes auf (gilt auch für die Außenstellen). Sollten die Schülerinnen und Schüler das Schulgelände verlassen, übernimmt die Schule keinerlei Verantwortung.
    Während der Mittagspause werden die Jugendlichen nicht beaufsichtigt und verlassen deshalb das Schulgebäude.
  • Raumordnungen: Die von den Fachgruppen erstellten Raumordnungen sind einzuhalten. Selbstverständlich tragen wir in den Werkstätten die vorgesehene Berufsbekleidung und beachten die Sicherheitsbestimmungen.
  • Verhaltensregeln in der Klasse: Der Klassenrat vereinbart verbindliche Verhaltensregeln für das Unterrichtsgeschehen.
  • Schwänzen: Nicht nur durch Schwänzen, sondern auch durch häufiges Stören kann man Unterricht „versäumen“ oder bewirken, dass ihn Mitschüler „versäumen“. Der Klassenrat kann beschließen, dass schuldhaft versäumter Unterricht - nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten - nachgeholt werden muss.
  • Digitales Klassenregister: Das digitale Klassenregister ist ein offizielles digitales Medium, um den Informationsaustausch zwischen Schule, Elternhaus und Lehrbetrieb herzustellen. Es wird deshalb regelmäßig und gewissenhaft von den Adressaten kontrolliert.
  • Unfall- und Schadensmeldungen: Unfälle und Schäden jeglicher Art werden aus versicherungstechnischen Gründen unverzüglich im Sekretariat gemeldet.
  • Schuleinrichtung und Wertgegenstände: Die Schuleinrichtung und die Lehrmittel sind Allgemeingut. Jede/r ist verpflichtet, dieselben mit größter Sorgfalt zu behandeln. Mutwillig verursachte Schäden müssen vom Verursacher ersetzt werden. Für das Abhandenkommen von Geld und persönlichen Wertgegenständen kann die Schule keine Haftung übernehmen.
  • Rauchverbot: Das Rauchen ist auf dem ausgewiesenen Schulgelände strikt untersagt (LG vom 03.07.2006, Nr. 6 und Durchführungsbestimmungen Nr. 33/2007). Wer gegen das Rauchverbot verstößt, wird das erste Mal verwarnt, bei Wiederholung des Verstoßes werden die im Gesetz vorgesehenen Geldstrafen verhängt.
    Alle Lehrpersonen sind beauftragt die Einhaltung des Rauchverbotes einzufordern und sind ermächtigt, bei der Feststellung von Übertretungen die entsprechenden Verwarnungsprotokolle bzw. Übertretungsprotokolle auszufertigen.
  • Suchtmittel: Es ist allen untersagt, alkoholische Getränke und andere Suchtmittel in die Schule mitzubringen oder dort zu konsumieren. Dies gilt auch für alle schulbegleitenden und außerschulischen Veranstaltungen.
  • Smartphones, Tablets und persönliche Audio- und Videogeräte: Im Sinne eines bewussten Umgangs mit digitalen Endgeräten ist das Benutzen von Smartphones, Tablets sowie von persönlichen Audio- und Videogeräten im Unterricht nur zu Unterrichtszwecken und nach Absprache mit der jeweiligen Lehrperson sowie unter Berücksichtigung der Privacy-Vorschriften erlaubt.
    Auf Anordnung der Lehrperson werden die Smartphones und andere mobile Geräte in eigens dafür vorgesehene Boxen in den jeweiligen Unterrichtsräumen abgelegt und sind in einem komplett geräuschlosen Zustand.

Was geschieht, wenn gegen die Schulordnung verstoßen wird?

In Konfliktfällen, die im Zusammenhang mit dieser Schulordnung oder anderen für die Schule geltenden Rechtsvorschriften stehen, wird zuerst in einem klärenden Gespräch zwischen Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und gegebenenfalls anderen Beteiligten oder Betroffenen der Sachverhalt festgestellt. Liegt ein Verstoß vor, wird versucht, das Fehlverhalten bewusst zu machen und eine Verhaltensänderung zu erreichen. Dabei kann eine mündliche Ermahnung bzw. eine Eintragung in das Klassenbuch und in das Mitteilungsheft erfolgen.

Grundsätzlich gelten die in der Schüler- und Schülerinnencharta angeführten Disziplinarmaßnahmen. Außerdem kann in dringenden Fällen die Schulführungskraft einen Ausschluss eines Schülers/einer Schülerin vom Unterricht für höchstens fünf aufeinanderfolgende Tage verfügen.

Unter folgendem Link können Sie die Schulordnung des BBZ Bruneck im PDF-Format herunterladen.

Absenzen aus vorhersehbaren Gründen

Alle Absenzen aus vorhersehbaren Gründen (ärztliche Visiten, Zeugenvorladungen, familiäre Angelegenheiten, vorzeitiges Verlassen des Unterrichts, ...) müssen im Voraus (von den Eltern/Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schüler/-innen) im digitalen Register eingetragen werden.

Auf jeden Fall ist für das Verlassen der Schule während des Unterrichts die Erlaubnis des Direktors oder des Klassenvorstandes bzw. der Dienst habenden Lehrperson einzuholen. Die von den Schülern/-innen gemeldeten vorhersehbaren Absenzen für den nächstfolgenden Unterrichtstag werden vom Klassenvorstand oder von der Dienst habenden Lehrperson im digitalen Register vermerkt.

Absenzen aus nicht vorhersehbaren Gründen

Die Begründung für die Abwesenheiten werden von den Eltern/Erziehungsberechtigten (oder den volljährigen Schüler/-innen) im digitalen Register eingetragen. Die Schülerinnen und Schüler kehren wieder in den Unterricht zurück, wenn der Grund der Abwesenheit beendet ist.

Für die Entschuldigung der Absenzen ist ausschließlich der Klassenvorstand zuständig. Die endgültige Kontrolle der entschuldigten/unentschuldigten Absenzen obliegt ebenfalls dem Klassenvorstand. In Zweifelsfällen entscheidet der Direktor bzw. sein Stellvertreter.


Für die Schlussbewertungen in einzelnen Fächern oder Fächergruppierungen und für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist es grundsätzlich erforderlich, dass der/die Schüler/-in pro Schuljahr mindestens drei Viertel der Zeit am Unterricht teilgenommen und die vorgesehene Mindestzahl an Leistungsnachweisen erbracht hat (Beschluss der Landesregierung Nr. 1027 vom 9.10.2019, Art. 8 Nr. 2).

Zulassung von krankgeschriebenen Lehrlingen zum Berufsschulunterricht

Lehrlings-Jahresklassen

Der Lehrling darf die Berufsschule besuchen, wenn es sein Gesundheitszustand zulässt.

Der Lehrling muss dafür in der Berufsschule eine entsprechende Bestätigung eines Facharztes oder des Hausarztes vorweisen. Zudem müssen der Lehrling bzw. die Erziehungsberechtigten dem NISF/INPS per Fax (0471 99 68 46) oder E-Mail (MedicoLegale.bolzano@inps.it) folgende Informationen zukommen lassen:

  • Im Vorfeld die Information, an welchem Tag der Berufsschulunterricht stattfindet
  • Nach dem absolvierten Berufsschultag müssen der Lehrling bzw. die Erziehungsberechtigten eine Bestätigung der Berufsschule an das NISF/INPS weiterleiten, dass der Lehrling den Berufsschultag besucht hat. Laut NISF/INPS ist als Bestätigung eine E-Mail vonseiten der Berufsschule ausreichend.

Das rechtfertigt die Abwesenheit des Lehrlings im Fall einer Kontrolle des NISF/INPS am Wohnsitz des Lehrlings. Es ist nicht notwendig, das oben genannte ärztliche Zeugnis an das NISF/INPS zu übermitteln.

Lehrlingsklassen mit Blockunterricht

Wenn es der Gesundheitszustand des Lehrlings zulässt, kann die Krankschreibung während des Berufsschulblocks ausgesetzt werden. Der Lehrling muss dafür in der Berufsschule eine entsprechende Bestätigung eines Facharztes oder des Hausarztes vorweisen.

Im Fall einer solchen Aussetzung des Krankenstandes muss der Arbeitgeber dem NISF/INPS mitteilen, dass der Krankenstand unterbrochen worden ist, weil der Lehrling den Berufsschulblock besucht. Es ist nicht notwendig, das ärztliche Zeugnis an das NISF/INPS zu übermitteln.

Zulassung zum Unterricht nach krankheitsbedingter Abwesenheit – Abschaffung des ärztlichen Zeugnisses

Bisher war ein ärztliches Zeugnis dann erforderlich, wenn die Krankheit mehr als 5 Tage gedauert hat.

SchülerInnen können jetzt unabhängig von der Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit ohne ärztliche Bescheinigung wieder in den Unterricht aufgenommen werden. Für eventuelle Informationen können Sie sich direkt an das Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit wenden, Tel. +39 0471 41 81 60.

Die Bewertungskriterien beziehen sich auf folgende Grundlagen: 

  • Allgemeine Kriterien und Verfahrensregeln für die Bewertung der Schülerinnen und Schüler Beschluss des Lehrer/-innenkollegiums des Berufsbildungszentrums Bruneck vom 24.01.2019
  • Beschluss der Landesregierung vom 9. Oktober 2018, Nr. 1027
  • Bewertung der Schülerinnen und Schüler der Schulen der Berufsbildung und Regelung der Diplomprüfungen
  • Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 40: Ordnung der Berufsbildung

(1) Zielsetzung und Gegenstand der Bewertung

  1. Die Bewertung der Schülerinnen und Schüler trägt zu deren Bildungserfolg bei und verfolgt das Ziel, durch die Feststellung der von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnisse einerseits und der Feststellung ihrer Lernrückstände andererseits, ihre Selbsteinschätzung zu fördern, die Bildungs- und Kompetenzniveaus zu verbessern, das Lernverhalten zu bestätigen und/oder zu verändern.
  2. Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht auf eine transparente, umgehend erfolgende und klar und deutlich mitgeteilte Bewertung. Die Bewertung erfolgt sowohl durch formative als auch summative Verfahren und hat bildenden Wert und betrifft die Überprüfung der Erreichung von Kompetenzen.
  3. Die Bewertung ist sowohl in ihrer individuellen als auch kollegialen Ausprägung Ausdruck der Unabhängigkeit der Lehrtätigkeit und von didaktischer Autonomie der Schulen der Berufsbildung.
  4. Methoden und Instrumente der Bewertung werden so gewählt, dass sie eine gut abgestimmte Wechselwirkung zwischen Selbst- und Fremdbewertung ermöglichen.
  5. Der Klassenrat entscheidet über die periodische Bewertung und Jahresschlussbewertung, die Versetzung in die nächste Klasse sowie die Zulassung zur Diplomprüfung bzw. zur staatlichen Abschlussprüfung.

(2) Gegenstand und Gliederung der Bewertung

  1. Gegenstand der Bewertung sind die Lernprozesse, die erworbenen Kompetenzen, wie sie in den jeweiligen Lehrplänen formuliert sind, die aufgezeigten Fertigkeiten, Kenntnisse, der Lernfortschritt sowie das Verhalten der Schülerinnen und Schüler.
  2. Die Bewertung nimmt Bezug auf die jeweils geltenden Lehrpläne und die Schulcurricula und erstreckt sich auf alle Fächer/Kompetenzbereiche und auf alle weiteren didaktischen Tätigkeiten im Rahmen der gesamten Unterrichtszeit.
  3. Die Bewertung ist ein kontinuierlicher Prozess. Sie nimmt periodisch, nach Turnussen und am Schuljahresende kollegiale Formen an.
  4. Die Leistungserhebungen werden so gestaltet, dass sie dem erteilten Unterricht entsprechen und geeignet sind, den Fortschritt der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf ihre Möglichkeiten und Ausgangslage zu beurteilen.

(3) Aufgaben der Lehrpersonen

  1. Die Lehrpersonen bewerten während des gesamten Schuljahres die Lernprozesse, die erworbenen Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnisse der Schülerinnen und Schüler in allen Fächern, Fächergruppierungen, Kompetenzbereichen und allen weiteren didaktischen Tätigkeiten. Die Bewertung berücksichtigt die verschiedenen Kompetenzbereiche und Fertigkeiten und sie stützt sich auf schriftliche, grafische, mündliche und/oder praktische Leistungserhebungen und andere geeignete Bewertungselemente und nutzt geeignete Methoden und Instrumente.
  2. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, während eines Bewertungsabschnittes eine angemessene Anzahl von Bewertungen vorzunehmen und in den einschlägigen Dokumenten der Schule zu vermerken, damit die periodische und Jahresbewertung der Schülerinnen und Schüler eindeutig begründet werden kann. Für die Bewertung der einzelnen Unterrichtsfächer werden mindestens zwei Leistungsfeststellungen vorgenommen. Art und Dauer der Leistungsfeststellungen orientieren sich an der Eigenart des Unterrichtsfaches.
  3. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, das Verhalten der Schülerinnen und Schüler und den Erwerb der übergreifenden Kompetenzen bzw. der Lernergebnisse regelmäßig zu beobachten und zu dokumentieren. Entsprechende Kriterien und Formen werden vom Lehrerkollegium in Übereinstimmung mit der Planung im Schulcurriculum definiert.

(4) Zusammensetzung und Funktionsweise des Klassenrats bei der Bewertung

  1. Bei der Bewertung der Schülerinnen und Schüler gehören dem Klassenrat folgende Mitglieder an:
    • die Führungskraft der Schule der Berufsbildung oder ihre Stellvertretung oder eine von ihr beauftragte Lehrperson der Klasse,  die den Vorsitz führt ist
    • die Lehrpersonen der curricularen Fächer/Kompetenzbereiche der jeweiligen Schülerinnen und Schüler;
      wird ein Fach bzw. ein Kompetenzbereich von zwei oder mehreren Lehrpersonen unterrichtet, so bestimmt die Führungskraft der Schule der Berufsbildung, ob diese Lehrpersonen eine Stimme pro Kopf oder gemeinsam eine einzige Stimme haben
    • die der Klasse zugewiesene Integrationslehrperson
    • ohne Stimmrecht, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration, beschränkt auf die ihnen zugeteilten Schülerinnen und Schüler.
  2. Jede Lehrperson, die bei der Bewertungskonferenz abwesend ist muss durch eine andere Lehrperson möglichst desselben Fachs bzw. Kompetenzbereichs einer anderen Klasse ersetzt werden. Falls eine Lehrperson den Vorsitz übernimmt, wird diese nicht ersetzt.
  3. Der Klassenrat trifft die Bewertungsentscheidungen mit Stimmenmehrheit, wobei jedes stimmberechtigte Mitglied nur eine Stimme hat. Stimmenthaltungen ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Über die Klassenratssitzung ist ein Protokoll zu führen.
  4. Die Bewertungssitzungen finden unter Berücksichtigung der organisatorischen Erfordernisse der Schule unmittelbar vor dem Ende des jeweiligen Bewertungsabschnittes oder Schuljahres statt. Der Zeitplan wird von der Führungskraft der Schule der Berufsbildung festgelegt und in den Dreijahresplan des Bildungsangebotes eingefügt.

(5) Form der Bewertung

  1. Die periodische Bewertung und die Jahresbewertung der Lernprozesse und Leistungen in den Fächern/Kompetenzbereichen sowie die Bewertung des Verhaltens erfolgt mit Ziffernnoten; dabei ist folgende siebenteilige Notenskala zu verwenden:
    • Note 10: angestrebte Kompetenzen in vollem Umfang und sehr überzeugender Weise erreicht; erwartbare Anforderungen überaus deutlich übertroffen
    • Note 9: fachliche Anforderungen in weit über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß erfüllt
    • Note 8: fachliche Anforderungen in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt
    • Note 7: fachliche Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen des Faches zur Gänze erfüllt
    • Note 6: fachliche Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt
    • Note 5: fachliche Anforderungen werden nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt
    • Note 4: fachliche Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen kaum ansatzweise erfüllt.
  2. Bei der Beurteilung der Einzelleistungen können auch Zwischennoten vergeben werden. Die Noten von Einzelleistungen können für die Beurteilung der Gesamtleistung unterschiedlich gewichtet werden. Die Gewichtung wird im Vorfeld festgelegt und den Schülerinnen und Schülern erläutert.
  3. Bei der Entscheidung der Jahresbewertung sind die Jahresleistung und die Gesamtentwicklung der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Dabei ist der arithmetische Mittelwert nur eine Grundlage der Bewertung.

(6) Bewertung des Betragens

Für die Beurteilung des Verhaltens werden folgende Beurteilungsstufen verwendet:

Kriterien für die Note 10

  • vorbildliches Verhalten
  • eigenverantwortliches Lernen
  • aktive Beteiligung am Unterricht
  • Einsatz für die Klassen- und Schulgemeinschaft
  • respektvoller Umgang mit allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft
  • verantwortungsvoller Umgang mit Wertgegenständen
  • Einhaltung der Vorschriften

Kriterien für die Note 9

  • eigenverantwortliches Lernen
  • Beteiligung am Unterricht
  • respektvoller Umgang mit allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft
  • verantwortungsvoller Umgang mit Wertgegenständen
  • Einhaltung der Vorschriften

Kriterien für die Note 8

  • Keine besonderen Ausprägungen weder im positiven noch im negativen Verhalten

Kriterien für die Note 7

  • Es liegen mehrere dokumentierte Regelverstöße vor
  • Es wurden bereits Disziplinierungsgespräche geführt

Kriterien für die Note 6

  • Es liegen mehrere dokumentierte, den Eltern mitgeteilte Regel-Verstöße vor
  • Es wurden bereits Disziplinarmaßnahmen in Absprache mit der Schulleitung geführt

Kriterien für die Note 5

  • Laut Ministerialdekret darf die Note 5 nur bei Schulausschluss von mehr als 15 Tagen (kumulativ)vergeben werden.

Bei groben Verstößen gegen die Schulordnung, die Ordnungen der Spezialräume, die Schülercharta und allgemein gültige Verhaltensnormen informiert der Klassenvorstand die Schulführungskraft und die schulinterne Beratungsstelle und lädt die betroffenen Personen (Eltern, Schüler/-innen und Lehrkräfte) zu einer Aussprache ein, um hilfreiche Maßnahmen zu beschließen. Besserungen im Schülerverhalten können die Eintragung und die schlechtere Betragensnote aufheben.

(7) Leistungserhebung

  1. Die Ergebnisse der Leistungsfeststellungen sind den Schülerinnen und Schülern nach der mündlichen Prüfung unmittelbar, nach der schriftlichen und praktischen Prüfung zeitnah bekanntzugeben.
  2. Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schülerinnen und Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit "ungenügend" zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
  3. Die schriftlichen Arbeiten werden bis zum Ende des darauffolgenden Schuljahres in der Schule aufbewahrt.
  4. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern oder andere Personen, die die elterliche Gewalt über die Schüler ausüben, haben das Recht, auf Anfrage in die schriftlichen Arbeiten Einsicht zu nehmen.
  5. Das Benehmen und das Betragen bzw. das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf nicht in die Leistungsbeurteilung einbezogen werden.
  6. Vorgetäuschte Leistungen werden nicht beurteilt.
  7. Wenn ein Schüler infolge von Abwesenheit vom Unterricht die festgelegte Mindestanzahl an schriftlichen oder praktischen Leistungsfeststellungen pro Bewertungszeitraum in einem Fach, einer Fächergruppierung oder einem Kompetenzbereich nicht erreicht, so muss er die fehlenden über den betreffenden Lehrstoff innerhalb oder außerhalb des Unterrichts nachholen. Wenn sich ein Schüler dem bis zum Ende des Schuljahres entzieht, wird er im entsprechenden Fach oder in der Fächergruppierung oder im Kompetenzbereich nicht bewertet.
  8. Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülerinnen und Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen, besonders wenn sie über das Wochenende oder während der Ferien erarbeitet werden müssen, ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen und auf allfällige schulische und nebenschulische Veranstaltungen Bedacht zu nehmen.

(8) Gültigkeit des Schuljahres

  1. Bei der Schlussbewertungskonferenz muss der Klassenrat vorab die Gültigkeit des Schuljahres der Schülerinnen und Schüler feststellen, welche Voraussetzung für die Jahresbewertung ist.
  2. Das Schuljahr ist gültig, wenn der Schüler oder die Schülerin an mindestens drei Vierteln laut persönlichem Jahresstundenplan teilgenommen hat. Für Lehrgänge, die durch die Staat-Regionen-Konferenz definiert sind, gelten die von dieser Konferenz definierten Kriterien.
  3. Auf der Grundlage von Kriterien des Lehrerkollegiums kann der Klassenrat in dokumentierten Ausnahmefällen die Gültigkeit des Schuljahres auch dann anerkennen, wenn diese 3/4 nicht erreicht werden, vorausgesetzt, es liegt eine angemessene Anzahl an fundierten Bewertungselementen vor.
  4. Die Ungültigkeit des Schuljahres hat die Nichtversetzung in die nächste Klasse sowie die Nichtzulassung zur Diplomprüfung bzw. zur Abschlussprüfung der Oberschule zur Folge.

(9) Versetzung in die nächste Klasse

  1. Die Schülerinnen und Schüler, welche eine positive Bewertung in Betragen erhalten haben, können in die nächste Klasse versetzt oder zur Diplomprüfung zugelassen werden, auch wenn sie in einem oder mehreren Fächern eine Note unter 6/10 erhalten. Diese Noten sind im Bewertungsdokument anzuführen. In diesen Fällen von teilweise oder fehlender Erreichung der Kompetenzziele in einem oder mehreren Fächern kann der Klassenrat die betreffenden Schülerinnen und Schüler nur mit angemessener Begründung und unter Beachtung der vom Lehrerkollegium festgelegten Bewertungskriterien nicht in die nächste Klasse versetzen oder zur Diplomprüfung zulassen. Die Bewertung des Faches katholische Religion bzw. des Alternativunterrichts für katholische Religion wird nicht berücksichtigt.
  2. Bei einer oder mehreren Bewertungen unter sechs Zehntel kann der Klassenrat die Entscheidung über die Versetzung aussetzen und mit Hilfe geeigneter Leistungsfeststellungen vor Unterrichtsbeginn des darauffolgenden Schuljahres überprüfen, ob die Lerndefizite aufgeholt wurden. Das Datum, die Modalitäten und die Inhalte werden den Schülern und Schülerinnen bzw. im Falle Minderjähriger ihren gesetzlichen Vertretern in Papierform oder in digitaler Form, auch mittels des elektronischen Registers, mitgeteilt.
  3. Eine selbe Klasse der selben Schule der Berufsbildung kann lediglich für zwei Jahre lang besucht werden. In Ausnahmefällen kann der Klassenrat, bei alleiniger Anwesenheit der Lehrpersonen, sofern es besondere schwerwiegende Umstände es rechtfertigen, mit begründeter Maßnahme die Einschreibung für ein drittes Jahr erlauben.

(10) Leistungsbeurteilung und Versetzung in die nächste Klasse im Lernfeldunterricht

Im Lernfeldunterricht werden folgende Kompetenzbereiche gefördert und bewertet:

  • Kommunikative Kompetenz
  • Soziale Kompetenz
  • Methodenkompetenz, als Einzel- oder Sammelbewertung
  • Berufsfachliche Kompetenz
  • Deutsch
  • Italienisch
  • Englisch
  • Gemeinschaftskunde/Zeitgeschichte
  • Rechts- und Wirtschaftskunde
  • Mathematik und Fachrechnen
  • Sport und Bewegung
  • Verhalten
  1. Bei der Bewertung der vier Kompetenzbereiche laut vorhergehendem Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d wird berücksichtigt, wie die Schülerinnen und Schüler das Wissen und Können sowie die Fähigkeiten und Haltungen in diesen Kompetenzbereichen in alltägliche Berufs- und Lebenssituationen einzubringen und anzuwenden vermögen. 
  2. Der Klassenrat bestimmt die Art und Anzahl der Leistungsfeststellungen. Zudem legt der Klassenrat, dass ein spezifisches Fach/ein spezifischer Kompetenzbereich nicht gesondert bewertet wird, sondern die Bewertung in Lernfeldern vorgenommen wird. Das Lernfeldteam, welches die inhaltliche Unterrichtsgestaltung übernommen hat, schlägt die Leistungsbewertung vor. Der Klassenrat bestätigt oder ändert mit entsprechender Begründung die von den einzelnen Lehrpersonen bzw. Lernfeldkernteams vorgeschlagenen Bewertungen.
  3. Sieht der Lehrplan einen Unterricht nach vergleichbaren pädagogisch-didaktischen Konzepten wie den Lernfeldunterricht vor, so gelten die Bestimmungen dieses Artikels, sofern im Lehrplan nichts anderes vorgesehen ist.

(11) Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit einer Funktionsdiagnose oder einem klinischen Befund

  1. Die Leistungsbeurteilung, die Versetzung in die nächste Klasse sowie die Zulassung zur Diplomprüfung bzw. zur Abschlussprüfung der Oberschule der Schülerinnen und Schüler mit einer Funktionsdiagnose oder einem klinischen Befund erfolgen nach den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel, wobei der Individuelle Bildungsplan als Grundlage zu beachten ist.
  2. Die Leistungserhebungen werden so gestaltet, dass sie dem erteilten Unterricht entsprechen und geeignet sind, die Fortschritte der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf ihre Möglichkeiten und auf ihre Ausgangslage zu bewerten. Dabei haben diese Schülerinnen und Schüler Anrecht auf alle Individualisierungs- und Personalisierungsmaßnahmen, Hilfsmittel, Ausgleichs- und Befreiungsmaßnahmen, wie sie im Individuellen Bildungsplan angeführt sind.
  3. Bei der Anpassung der Leistungserhebungen werden Wege gewählt, die es den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, das effektiv erreichte Kompetenzniveau zu zeigen.
  4. Im Protokoll der Bewertungskonferenz werden die Fächer/Kompetenzbereiche festgehalten, die laut individuellem Bildungsplan zieldifferent sind.
  5. Schülerinnen und Schüler mit einem zieldifferenten Bildungsplan in berufsrelevanten Fächern/Kompetenzbereichen, können für den Erwerb einer Teilqualifikation (im Sinne des BLR Nr. 1027 vom 09.10.2018, Art. 1 Abs. 2, Buchst. c) in die nächste Klasse versetzt und zur Diplomprüfung zugelassen werden.

(12) Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit einem Individuellen Bildungsplan auf der Grundlage eines Klassenratsbeschlusses

  1. Die Maßnahmen der Absätze 1 bis 4 des vorhergehenden Artikels werden auch bei Schülerinnen und Schüler angewandt, für die ein Individueller Bildungsplan auf der Grundlage eines Beschlusses des Klassenrates erstellt wurde.
  2. Sofern die zuständige Landesdirektion der Berufsbildung eine „nicht erweiterbare Berufsbefähigung“ gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen hat, können Schülerinnen und Schüler mit einem zieldifferenten Bildungsplan in nicht berufsrelevanten Fächern/Kompetenzbereichen für den Erwerb einer nicht erweiterbaren Berufsbefähigung in die nächste Klasse versetzt und zur Diplomprüfung zugelassen werden, wenn die berufsfachlichen Kompetenzen erreicht werden. Die Fächer/Kompetenzbereiche mit dem zieldifferenten Bildungsplan werden im Zeugnis kenntlich gemacht und in einer Anlage zum Zeugnis werden die Kompetenzen beschrieben, die für den erweiterbaren Abschluss notwendig sind. Beim Bestehen der Diplomprüfung erhalten sie ein „nicht erweiterbares Berufsbefähigungszeugnis“ (laut EQR 3).
  3. Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund, die nicht den Abschluss der Unterstufe oder vergleichbaren Titel vorweisen können, können mit einem zieldifferenten Bildungsplan in berufsrelevanten Fächern/ Kompetenzbereichen und alleine für den Erwerb einer Teilqualifikation (im Sinne des BLR Nr. 1027 vom 09.10.2018, Art. 1 Abs. 2, Buchst. c) in die nächste Klasse versetzt und zur Diplomprüfung zugelassen werden.

Hier können Sie die allgemeinen Kriterien und Verhaltensregeln für die Bewertungen im PDF-Format herunterladen.

Art. 1 - Grundsätze

  1. Die Schule ist eine Erziehungsgemeinschaft, in der die SchülerInnen Träger von Rechten und Pflichten sind. Diese gründen auf der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, den internationalen Rechten des Kindes, der europäischen Menschenrechtskonvention, der italienischen Verfassung, dem Autonomiestatut, den staatlichen Gesetzen, den Landesgesetzen und der Schulgesetzgebung.
  2. Rechte und Pflichten beziehen sich auf drei wesentliche Bereiche: Achtung der Person und der Umwelt, Qualität der Dienstleistung, Mitarbeit.
  3. An der Wahrnehmung der in dieser Charta angeführten Rechte und Pflichten wirken die SchülerInnen ihrem Alter gemäß mit.
  4. Sowohl das Schulprogramm als auch die interne Schulordnung orientieren sich an den Bestimmungen und Grundsätzen der SchülerInnen-Charta.
  5. Jeder/Jede SchülerIn wird über die Inhalte der internen Schulordnung der eigenen Schule sowie über die geltende SchülerInnen-Charta informiert und erhält jeweils eine Kopie.

Art. 2 - Achtung der Person und der Umwelt

  1. Der/Die SchülerIn hat ein Recht auf Schutz und Förderung seiner/ihrer persönlichen, kulturellen, ethnischen und religiösen Identität.
  2. Der/Die SchülerIn hat das Recht auf eine Erziehung, die auf der Achtung all seiner/ihrer grundlegen- den Rechte und Freiheiten vonseiten der Mitglieder der Schulgemeinschaft beruht. Diese Rechte und Freiheiten werden in der Schulgemeinschaft durch demokratisches und solidarisches Zusammen-leben und korrekte Umgangsformen verwirklicht, wobei auch Verschiedenheit als Bereicherung zu sehen ist und zur Geltung kommen soll.
  3. Der/Die SchülerIn hat das Anrecht auf Geheimhaltung der ihn/sie betreffenden personenbezogenen Daten und persönlichen Umstände; die betreffenden Daten dürfen ausschließlich dann verwendet werden, wenn sie für die Bildungsmaßnahmen der Schule unerlässlich sind.
  4. Der/Die SchülerIn hat das Recht auf eine gesunde, sichere, einladende Umgebung und ebensolche menschliche Gemeinschaft. Diese erleichtern das Lernen, die Begegnung und das Gespräch untereinander und tragen zu einer hohen Lebensqualität in der Schule bei.
  5. Der/Die SchülerIn hat die Pflicht, die eigene und die Persönlichkeit aller anderen Mitglieder der Schulgemeinschaft zu achten und anzuerkennen.
  6. Der/Die SchülerIn hat die Pflicht, Schulgebäude und Einrichtung der Schule als persönliches Gut und als gemeinsames Eigentum schonend zu behandeln.
  7. Der/Die SchülerIn hat die Pflicht, aktiv mit den anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft in der Schule und während der schulbegleitenden Tätigkeiten zusammenzuarbeiten. Er/Sie hat die Pflicht, die Arbeit der Lehrpersonen, des Schuldirektors/der Schuldirektorin, des Verwaltungspersonals als Ausübung ihrer beruflichen Aufgaben und Pflichten zu respektieren.
  8. Der/Die SchülerIn hat die Pflicht, organisatorische Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

 Art. 3 - Qualität der Dienstleistung

  1. Der/Die SchülerIn hat das Recht auf gute und effiziente Bildungsangebote, über die er/sie sowie   die Eltern oder Erziehungsberechtigten informiert werden. Diese umfassen auch die erzieherische und didaktische Kontinuität zwischen den Schulstufen und innerhalb der Stufen.
  2. Der/Die SchülerIn hat das Recht auf eine Schule, die seinen/ihren individuellen Lern- und Bildungsbedürfnissen entspricht und die in Zeiteinteilung und Methoden seinem/ihrem Lern- und Lebensrhythmus gerecht wird. Den Schülern/Schülerinnen mit Behinderung und Lernschwierigkeiten sowie jenen mit besonderen Begabungen wird spezielle Aufmerksamkeit gewidmet.
  3. Der/Die SchülerIn hat das Recht, sich alle Kenntnisse und Kompetenzen anzueignen, die für ihn/sie als mündige Menschen und Bürger sowie für die Ausübung seines/ihres Berufs nötig sind.
  4. Der/Die SchülerIn hat das Recht auf ein Bildungsangebot, welches - auch unterstützt durch die neuesten Lernmittel und Technologien - den Lernprozess und das Lernen lernen im Hinblick auf lebenslanges Lernen fördert. Zu diesem Zweck werden die Kontakte zum beruflichen, sozialen und institutionellen Umfeld der Schule erleichtert.
  5. Der/Die SchülerIn hat das Recht auf einen guten, zeitgemäßen und effizienten Unterricht, der auf sprachliche Korrektheit Wert legt und dessen Ziele, Inhalte und Methoden für SchülerInnen und Eltern nachvollziehbar sind.
  6. Der/Die SchülerIn hat das Recht auf eine korrekte und transparente Bewertung, deren Formen, Kriterien und Abläufe klar definiert und Eltern sowie Schülern/Schülerinnen im Voraus bekannt gegeben werden. Die Bewertung stützt sich auf vielfältige Beobachtungselemente, ist zeitlich ausgewogen verteilt und berücksichtigt den individuellen Lernprozess des Schülers/der Schülerin unter Einbeziehung der Selbstreflexion und der Selbsteinschätzung. Aus dieser Sicht müssen Bewertungen umgehend erfolgen und bekannt gegeben werden.
  7. Eltern volljähriger SchülerInnen erhalten weiterhin die Mitteilungen der Schule, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichten oder sofern der/die SchülerIn dies nicht schriftlich untersagt.
  8. Der/Die SchülerIn hat das Recht, dass an Tagen unmittelbar nach Ferien, Sonn- und Feiertagen keine mündlichen und schriftlichen Leistungskontrollen stattfinden, außer sie werden zwischen Schülern/ Schülerinnen und Lehrpersonen im Voraus vereinbart. Hausaufgaben unterliegen dem Prinzip der Sinnhaftigkeit und sind, wie die Leistungskontrollen, über die Woche verteilt. Hausaufgaben über Feiertage, Wochenenden und Ferientage dürfen nur aufgrund von Vereinbarungen zwischen Schülern/Schülerinnen und Lehrpersonen gegeben werden.
  9. Der/Die SchülerIn und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten haben das Recht auf eine klare Information über die erzielten Lernfortschritte und allgemein über den Schulerfolg. Sie dürfen in die Prüfungsarbeiten und in den den/die SchülerIn betreffenden Teil des Registers Einsicht nehmen.
    Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten werden über die Lernfortschritte des Schülers/der Schülerin durch Elternsprechtage und individuelle Sprechstunden regelmäßig informiert. Die interne Schulordnung legt fest, wie und wann der/die SchülerIn und seine/ihre Eltern in der Zeit zwischen der Bewertung am Ende des ersten Semesters und der Mitteilung Anfang Mai über die gefährdete Versetzung über die auffallend geringe Leistung und Mitarbeit informiert werden sollen. Sollte die Versetzung des Schülers/der Schülerin gefährdet sein, erfolgt eine diesbezügliche Mitteilung spätestens Anfang Mai.
  10. Der/Die SchülerIn hat das Recht auf ergänzende und zusätzliche Bildungs- und Lernangebote.
  11. Der/Die SchülerIn hat das Recht auf persönliche Hilfe, auch vonseiten eigener Dienststellen, damit er/sie Orientierungshilfen für seine/ihre Entscheidungen bezüglich der schulischen und beruflichen Laufbahn sowie für ein Leben in der Gemeinschaft erhält.
  12. Der/Die SchülerIn hat die Pflicht, zur Erreichung der individuellen und allgemeinen Bildungsziele im Rahmen seines/ihres Studienganges beizutragen, indem er/sie pünktlich und regelmäßig den Unterricht und die schulischen Veranstaltungen besucht und mit Einsatz lernt.
  13. Der/Die SchülerIn hat die Pflicht, sich Prüfungen und Bewertungen zu stellen.
  14. Der/Die SchülerIn darf sich nicht ohne Erlaubnis des Schuldirektors/der Schuldirektorin oder dessen/deren Beauftragten vom Schulgelände entfernen.
  15. 15. Die interne Schulordnung legt allgemeine Kriterien bezüglich der Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen während der Unterrichtszeit fest, aufgrund derer der/die SchuldirektorIn die Teilnahme von Fall zu Fall nach Anhören des Schülerrates genehmigt.
  16. Der/Die SchülerIn hat die Pflicht, im Falle einer Abwesenheit eine stichhaltige Begründung vor- zulegen. Über Abwesenheiten, welche volljährige SchülerInnen selbst rechtfertigen, kann die Familie informiert werden, mit der die Schule weiterhin Kontakt pflegt.

Art. 4 -  Mitarbeit

  1. Als Voraussetzung für eine sinnvolle Mitarbeit hat der/die SchülerIn das Recht, klar und umfassend über den Schulbetrieb, die Bildungs- und Unterrichtsziele, die Lehrpläne, die Inhalte der einzelnen Fächer, die Unterrichtsmethoden, die Schulbücher und allgemein über die Angebote, die ihn/sie betreffen, auf geeignete Art und Weise informiert zu werden.
  2. Der/Die SchülerIn hat das Recht auf freie Äußerung seiner/ihrer persönlichen Meinung, die auch auf Schulebene durch geeignete Formen erhoben werden kann. Er/Sie hat das Recht, Vorschläge für das Schulprogramm, die Schulordnung und die Organisation der Dienstleistungen der Schule zu äußern.
  3. Der/Die SchülerIn hat das Recht, Meinungsäußerungen persönlich oder in Vertretung anderer SchülerInnen vorzubringen, wenn er/sie dies in korrekter Form tut.
  4. Der/Die SchülerIn hat das Recht, schrittweise und seinem/ihrem Alter angemessen immer größere Verantwortung bei der Planung und Organisation der Bildungsangebote zu übernehmen.
  5. Der/Die SchülerIn hat das Recht, sich mit anderen Mitschülern/Mitschülerinnen zu versammeln und dabei die Räume der Schule zu benutzen, um Themen von schulischem Interesse zu besprechen; dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen Schulordnung einzuhalten.
  6. Der/Die SchülerIn hat das Recht, die Verbindung mit der Schule aufrecht zu erhalten, die eventuell Initiativen für ehemalige SchülerInnen oder deren Vereinigungen anbietet.
  7. Der/Die SchülerIn hat die Pflicht, sich in demokratischer Weise am Schulleben zu beteiligen, und sich dafür einzusetzen, dass Meinungs- und Gedankenfreiheit respektiert werden sowie jede Form von Gewalt und Vorurteil zurückgewiesen wird.
  8. Der/Die SchülerIn hat die Pflicht, schulische Bestimmungen und Verordnungen sowie die von den zuständigen Gremien gefassten Entscheidungen und die Regeln des menschlichen Zusammenlebens zu beachten.
  9. Der/Die SchülerIn hat die Pflicht, am demokratischen Leben der Schule mitzuwirken, indem er/sie sowohl persönliche Verantwortung, als auch jene, die mit der Vertretung in den verschiedenen Schulgremien verbunden ist, wahrnimmt.
  10. Der/Die SchülerIn hat die Pflicht, Räume und Zeiten, welche ihm/ihr von der Schule für Versammlungen zur Verfügung gestellt werden, in sinnvoller Weise zu nutzen.

Hier können Sie die Schülerinnen- und Schülercharta im PDF-Format herunterladen.